200 km/h Versicherung muss zahlen
200 km/h Versicherung muss zahlen
Wer auf der BAB bei wenig Verkehr und auf einem unbeschränkten und übersichtlichen Straßenabschnitt mit 200 km/h fährt, dem kann die Versicherung noch längst nicht grobe Fahrlässigkeit unterstellen. Selbst wenn er dabei die Kontrolle über seinen Wagen verliert. Das hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das OLG Köln entschieden.
Im genannten Fall war ein schneller Porsche Boxter an einem Sonntagmorgen auf der A 3 beim Zurückwechseln von der mittleren Überhol- auf die rechte Fahrspur ins Schleudern gekommen. Die Kaskoversicherung des Autofahrers weigerte sich, den Totalschaden von übern 30.000,- € zu bezahlen, weil die Straße angeblich pitschenass war. An dem Tage habe es stark geregnet, teilweise auch gehagelt. Da sei eine Geschwindigkeit von 200 km/h purer Leichtsinn und ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die gebotene Sorgfaltspflicht gewesen. Den eigentlich entscheidenden Beweis aber, dass die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt und an der Unfallstelle tatsächlich regennass war, blieben die Versicherer dem Gericht schuldig. Sie legten den Richtern nur ein Wetterkurzgutachten vor, das in der Gegend eine Niederschlagsmenge von zweifellos beachtlichen 3 Litern pro Quadratmeter attestierte - allerdings ermittelt für den ganzen Tag. Und selbst der Polizeibeamte, der den Unfall aufgenommen hatte, konnte sich an keine Pfützen oder Wasserlachen in der Nähe der Unglücksstelle erinnern - nur daran, dass es noch eine halbe Stunde zuvor an seiner Dienststelle in Strömen geregnet hatte. Die aber war fünf Kilometer vom Unfallort entfernt.
(Az: 9 U 64/05)