Abstandsunterschreitung
Abstandsunterschreitung
Wer den Mindestabstand nur geringfügig unterschreitet, kann auf ein mildes Urteil hoffen.
Das AG Bayreuth hat in einem Urteil bei Unterschreiten des 50-Meter-Abstandes um nur 5,7 Meter eine nur leichte Fahrlässigkeit festgestellt und die übliche Strafe ermäßigt.
Der Betroffene fuhr mit seinem Lkw auf einer Autobahn mit 70 km/h. Der Abstand zum vorderen Fahrzeug betrug anstatt der vorgeschriebenen 50 Meter nur 44,3 Meter. Auf Grund seiner mehreren, auch einschlägigen Eintragungen in Flensburg wurde ihm eine erhöhte Geldbuße von 100,- € und ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt. Der Amtsrichter hatte aber aufgrund der geringen Unterschreitung des Mindestabstandes ein Einsehen und ermäßigte die Geldbuße auf 35,- €. Gleichzeitig hob er auch das Fahrverbot auf.
Bei der Einhaltung der Mindestabstände handele es sich nicht um einen statischen Vorgang, bei dem der Abstand exakt nachmessbar sei. Der Abstand müsse geschätzt werden. Bei einer Unterschreitung von nur 5,7 m läge nur eine geringe Fehleinschätzung und somit nur eine leichte Fahrlässigkeit vor.
Das zeigt, dass man sich gegen Bußgeldbescheide erfolgreich wehren kann.
Und dies ist kein Einzelfall.
(Az: 2 OWi 139 Js 11473/05)