Befahren des Radweges in Gegenrichtung
Befahren des Radweges in Gegenrichtung
Das in entgegengesetzter Richtung, mit einem Fahrrad, auf einem neben der Straße verlaufenden Radweg fahren, kann zu erheblicher Mitschuld führen. So entschied das Saarländische OLG . Diese Fahrweise sei jedenfalls dann als grober Verkehrsverstoß zu werten, wenn für den Radfahrer die Möglichkeit besteht einen Radweg in seiner Fahrtrichtung rechts zu nutzen.
Eine Radfahrerin klagte gegen einen Autofahrer und verlangte Schadensersatz. Dieser Klage gab das Gericht nur zum Teil statt. Die Klägerin hatte einen neben der Straße verlaufenden Radweg in Gegenrichtung zum benachbarten Straßenverkehr befahren und war an einer Kreuzung mit einem rechts abbiegenden Auto zusammengestoßen. Sie meinte den Autofahrer treffe an dem Unfall die alleinige Schuld. Er habe mit Radlern rechnen müssen, wegen des parallel verlaufenden Radweges, egal aus welcher Richtung.
Das OLG teilte diese Auffassung nicht, und entschied, dass beide Unfallbeteiligten ein gleich hoher Schuldvorwurf trifft.
(Az.: 3 U 244/03-25)