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Bei 18 Punkten ist das Maß voll

Bei 18 Punkten ist das Maß voll

Das Flensburger Strafregister ist ein Fass mit solidem Boden: bei 18 Strafpunkten läuft es unweigerlich über - und die Fahrerlaubnis ist dahin. Selbst wenn dann einige Tage nach dem Einziehen des Führerscheins ein Teil der Verkehrsvergehen verjährt ist und diese Punkte wieder aus dem Register getilgt werden, ändert das nichts mehr am einmal ausgesprochenen Entzug der Fahrerlaubnis.

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat in einem unanfechtbaren Beschluss die Klage eines Kraftfahrers zurückgewiesen, dem während eines laufenden Widerspruchsverfahrens drei seiner bis dahin 18 Punkte in Flensburg erlassen worden waren. "Das sei nach Auffassung der Greifswalder Richter aber zu spät, die Rechtskraft des immerhin zeitlich vorher ordnungsgemäß erlassenen Entzugs in Frage zu stellen". Der Kläger habe zwar richtig festgestellt, dass für die Rechtmäßigkeit eines Fahrerlaubnis-Entzugs die zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend sei. "Doch damit ist eben nicht die Zusatz-Entscheidung im anschließenden Widerspruchsverfahren, sondern der eigentliche Bescheid der Behörde zuvor gemeint".

(Az. 1 M 140/06)

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