Beifahrer nicht mitverantwortlich
Beifahrer nicht mitverantwortlich
Der Halter eines Kraftfahrzeuges begeht gegenüber seinem Kaskoversicherer keine Verletzung von Vertragspflichten, wenn er als Beifahrer nach einem Unfall mit seinem Kraftfahrzeug die Fahrzeugführerin nicht daran hindert, Unfallflucht zu begehen.
Die Kaskoversicherung des Mannes muss somit den Unfallschaden an einem Sportwagen in Höhe von 65.000 Euro erstatten.
Zum Fall: Nachts gegen 02:30 Uhr kam eine Bekannte des Fahrzeugbesitzers mit dessen Sportwagen, einem Aston Martin (Neuwert ca. 150.000 Euro), in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab. Der Fahrzeughalter saß als Beifahrer im Wagen. Beide blieben unverletzt. Etwa eine Stunde nach dem Unfall entfernten sie sich zu Fuß vom Unfallort und gingen zur nahe gelegenen Wohnung des Mannes. Dieser benachrichtigte erst gegen 11.00 Uhr die Polizei. Die Fahrzeugführerin wurde rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) zu einer Geldstrafe verurteilt. Als der Fahrzeughalter seine Kaskoversicherung zum Ausgleich des Fahrzeugschadens aufforderte, verweigerte diese die Zahlung mit der Begründung, er habe Beihilfe zur Unfallflucht der Fahrzeugführerin geleistet. Während das Landgericht (LG) Bremen diese Auffassung bestätigte und dem Halter die Verletzung seiner Obliegenheitspflichten aus dem Versicherungsvertrag vorwarf, wollte das OLG dieser Auffassung nicht folgen. Der Halter sei nicht für das eigenverantwortliche Verhalten des Fahrers verantwortlich. Die Versicherung müsse damit den durch den Unfall entstanden Schaden erstatten. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine für die Strafbarkeit durch Unterlassen erforderliche Rechtspflicht des Halters zum Tätigwerden (so genannte "Garantenpflicht") hier nicht bestehe. Eine generelle Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches und strafbare Unfallflucht des Fahrzeugführers gebe es nicht. Das gelte insbesondere dann, wenn das unfallverursachende Fahrzeug an der Unfallstelle verbleibe und nicht zur Flucht genutzt werde. Der am Unfallort anwesende Halter sei deshalb aus versicherungsvertragsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, den Fahrzeugführer an dessen strafbarer Unfallflucht zu hindern.
(Az: 3 U 27/07 OLG Bremen)