Blinkende Vorampel
Blinkende Vorampel
Autofahrer müssen bei einer gelb blinkenden Vorampel noch nicht die zugelassene Höchstgeschwindigkeit verringern. Das geht aus einem Urteil des BGH in Karlsruhe hervor.
Hiernach haftet ein Autofahrer nicht zwangsläufig, wenn er mit unvermindertem Tempo auf die anschließende Ampel zufährt und es im Kreuzungsbereich zu einem Unfall kommt.
Die Richter wiesen die Klage eines Radfahrers gegen einen Autofahrer ab. Der Autofahrer hatte trotz blinkender Vorampel, die damit einen baldigen Wechsel der Grünlichtphase für die einige Meter weiter installierte Ampel angezeigte, seine Geschwindigkeit nicht verringert. Im Bereich dieser Ampel konnte er dann nicht mehr rechtzeitig bremsen und stieß mit dem Radfahrer zusammen.
Anders als die Vorinstanzen meinte der BGH, den Autofahrer treffe nicht schon deshalb ein Verschulden, weil er bei aufblinkendem Gelblicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit beibehalten hat. Ebenso wenig sei er anschließend zu einem riskanten Bremsmanöver verpflichtet gewesen. Das zuständige OLG hätte vielmehr prüfen müssen, ob dem PKW-Fahrer ein rechtzeitiges Bremsen möglich gewesen und der Unfall dadurch zu vermeiden gewesen wäre.
(Az.: VI ZR 228/03)