Chiptuning und Betriebserlaubnis
Chiptuning und Betriebserlaubnis
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit Chiptuning beschäftig und am 24.03.2006 geurteilt:
Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut (“Chip-Tuning”), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 III 1 Nr. 4 c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 I 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 III 1 Nr. 4 a StVZO vorliegt.
(Az: 1 U 181/05)
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Hönig / Berlin