Eingeschränkte Haftung
Eingeschränkte Haftung
Beim studieren einiger im Netz veröffentlichter Berichte zum Thema Recht, kommt man gelegentlich nicht umhin sich heftig die Augen zu reiben.
Gefälligkeitsfahrt:
Da wird ein freundlicher Zeitgenosse von einem Mitfahrer vor Gericht gezerrt, weil dieser sich infolge eigener Blödheit außerstande gesehen hat, eine offensichtliche Gefahrensituation erkennen zu können. Möglich wäre natürlich auch das man hier versucht hat die Versicherung für entstandene Schäden zu belangen. Dies ist durch - aus dann machbar (auch unter Ehepartnern) wenn ein Schadensereignis vorliegt!
Geschehen ist folgendes:
Nach einer gemeinsamen Fahrt mit dem Traktor nebst Anhänger stellte der Fahrer diesen ab. Die Gründe warum sich der Traktor danach selbständig gemacht hat, und eine Böschung hinunter rollte, ist nicht Bestandteil des Verfahrens gewesen. Einzig die Tatsache das der Mitfahrer auf dem Hänger sitzen geblieben ist, um sich danach beim Einschlag in die Botanik heftig zu verletzen, war zu verhandeln. Hier aber konnten die Richter für die unentgeltlichen Fahrt keine grobe Fahrlässigkeit feststellen, sondern gingen von einer "stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit" aus. Geschädigte Mitfahrer haben also nur in Ausnahmefällen Ansprüche.
Az.: 13 U 34/07