Fahren ohne Schuhe
Fahren ohne Schuhe
Mit welcher Bereifung ein Auto je Jahreszeit auf deutschen Straßen ausgestattet sein muss, wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben - nicht aber, mit welchem Schuhen an seinen Füßen der Fahrer dabei hinterm Steuer zu sitzen hat.
Weil dem so ist, erklärte jetzt das OLG Bamberg einen Bußgeldbescheid von 50,- €. Diesen Betrag sollt ein Lkw-Fahrer zahlen, weil er auf die Bundesautobahn A9 mit seinem Laster ganz ohne Schuhwerk und nur in leichten Socken unterwegs war und dabei von einer Polizeistreife erwischt wurde.
Zwar ist es auch nach Ansicht der fränkischen Richter mit den Pflichten eines sorgfältigen Verkehrsteilnehmers unvereinbar, ein Kraftfahrzeug ohne rechtes Schuhwerk zu führen. Da wesentliche Fahrzeugfunktionen über Pedale mit Fußkontakt gesteuert werden, kann das Fahren ohne Schuhe wegen dadurch bedingter Fehlbedienung oder gar des Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein. Wird dadurch jemand geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt kann der leichtfüßige Fahrer über die zivilrechtliche Haftung hinaus auch strafrechtlich oder per Bußgeld zur Verantwortung gezogen werden.
Doch diesem Fall ist ja nichts dergleichen passiert. Und sich, wie geschehen, für den Bußgeldbescheid auf die ausdrücklich in der StVO geforderte vorschriftsmäßige Ladung und Besetzung des Fahrzeugs zu berufen, welche die Verkehrssicherheit nicht beinträchtigen dürfen, ist juristisch nicht haltbar. Denn die Kleidung eines Fahrers gehört nun mal nicht zur Ladung des Fahrzeugs und er selbst auch nicht zur Fahrzeugbesetzung.
(Az. 2 Ss OWi 577/06)