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Falschparken

Falschparken

Wem sein falsch geparktes Auto abgeschleppt wurde, der hat nicht das Recht, die Herausgabe des in Zwangsverwahrung genommenen Fahrzeugs per einstweiliger Verfügung durchzusetzen. Denn er kann das in der Regel durch einfache Zahlung eines Sicherheitsbetrags auch ohne das die Rechtsprechung unnötig belastende gerichtliche Verfahren erreichen.

Das hat das LG Marburg entschieden.

In einem Fall, fand ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Marktes an unerlaubter Stelle abgestellt hatte, diesen 30 Minuten später schon nicht mehr vor. Wie die Markt-Leitung im erklärte, war der Wagen abgeschleppt und auf den Verwahrparkplatz einer Inkasso-Firma gebracht worden. Die wollte das Auto nur nach Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 154,50,- € wieder herausrücken. Das Geld zu zahlen weigerte sich der Mann und wollte nun die Herausgabe des Fahrzeugs mit einer einstweiligen Verfügung vor Gericht erzwingen. Das lehnten die Marburger Richter aber ab. Denn das Inkasso-Unternehmen hatte dem Auto-Besitzer schriftlich angeboten, das Fahrzeug bis zur endgültigen Klärung gegen einen Sicherheitsbetrag von ganzen 285,24 Euro sofort herauszugeben. Weil der Falsch-Parker aber lieber vor Gericht zog, muss er nun die Kosten für das abgeschmetterte Verfahren tragen. Mit einem Streitwert von immerhin 8.450,- €, den die Richter, ausgehend vom Wert des umstrittenen Pkws, dafür festgelegt haben.

(Az: 10 O 1543/06)

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