Haftung bei Unfall durch Hindernis
Haftung bei Unfall durch Hindernis
Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz, muss eine Kommune nicht für Schäden haften, wenn ein Autofahrer gegen ein gut sichtbares Hindernis auf dem Randstreifen fährt. Eine Haftung komme nur in Betracht, sollte das Hindernis in die Fahrbahn hineinragen oder hineinfallen.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Haftungsklage eines Fahrzeugfahrers gegen eine Kommune ab. Der Bruder des Klägers war mit einem Kleintransporter gegen einen etwa einen Meter hohen Stein gefahren. Dieser war durch die Gemeinde zur Abgrenzung eines parallel zur Straßen verlaufenden Radweges auf dem Randstreifen aufgestellt. Der Kläger war der Meinung, die Gemeinde hätte damit eine Gefahrenquelle geschaffen und daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Dieser Meinung folgte das OLG nicht. Die Richter meinten vielmehr, dass der Autofahrer es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen habe. Da die Hindernisse ohne weiteres erkennbar waren, scheide eine Haftung der Gemeinde grundsätzlich bei solchen Unfällen aus.
(Az.: 12 U 236/03)