Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
Die ständig gebrauchte Formulierung "gekauft wie gesehen" kann zu einem umfassenden Haftungsausschluss des Verkäufers führen. Nach dem Richterspruch des OLG Saarbrücken gilt jedenfalls, wenn aus dem "Kleingedruckten" im Vertrag erkennbar wird, dass der Verkäufer auch für verborgene Mängel nicht haften wollte.
Das OLG wies mit seinem Urteil die Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung des Geschäfts ab. Der Kläger hatte ein Fahrzeug gekauft, an dem sich später erhebliche Mängel zeigten. Allerdings enthielt der von ihm unterschriebene Kaufvertrag die oben genannte Formulierung. Zudem wurde in den allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Kläger ebenfalls anerkannt hatte, der Verkäufer von jeder Haftung freigestellt.
Vor diesem Hintergrund sah das OLG keine rechtliche Grundlage für eine Rückabwicklung . Die Richter räumten zwar ein, dass die umstrittene Klausel regelmäßig die Gewährleistung nur für solche Mängel ausschließe, die ohne besondere Fachkenntnis für den Laien erkennbar seien. Allerdings müsse der Käufer auch im Kleingedruckten nachlesen, ob die Klausel vom Verkäufer nicht doch als umfassender Haftungsausschluss gebraucht werde und dann notfalls widersprechen.
(Az.: 4 U 163/04-32)