Handy-Nutzung bei roter Ampel
Handy-Nutzung bei roter Ampel
Hat ein Autofahrer beim Warten an einer auf Rot geschalteten Ampelkreuzung den Motor seines Fahrzeugs ausgeschaltet, darf er auch hinterm Steuer zum Handy greifen. Das hat das OLG Bamberg entschieden.
Die Oberlandesrichter hoben damit ein Urteil des AG Kempten auf, dem zufolge ein Allgäuer Pkw-Fahrer 40 Euro Geldbuße für die Benutzung seines Mobiltelefons in eben diesem Fall zahlen sollte. Die damalige Begründung des AG's: Der betroffene Fahrzeugführer konnte ja nicht wissen, wann genau die Ampel wieder auf Grün springen würde und wäre durch das Telefon in der Hand bei der Weiterfahrt vom Verkehrsgeschehen unzulässig abgelenkt gewesen.
Doch wenn ein Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, besteht nach Auffassung des Bamberger OLG's allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben. "Denn vor einer Weiterfahrt muss der Motor zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden". Erst dann kann mit dem Fahrzeug die Fahrt wieder aufgenommen werden und damit - bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons - eine gerichtlich zu bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Das gelte, weil in der Verkehrsordnung nicht anders festgelegt, auch beim Halten vor Ampelanlagen.
(Az. 3 Ss OWi 1050/2006)