In Radlerstraßen gilt Tempo 30
In Radlerstraßen gilt Tempo 30
Das OLG Karlsruhe hat in einer neuen Grundsatzentscheidung klargestellt, dass Autofahrer in durch gesondertes Verkehrszeichen ausgewiesenen Fahrradstraßen maximal Tempo 30 fahren dürfen.
Das Verkehrsschild enthält ein weißes Fahrrad in einem blauen Kreis. Darunter ist folgender Aufdruck angebracht: „Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit“.
Während das AG Freiburg noch die Auffassung vertrat, dass in Fahrradstraßen maximal 50 km/h erlaubt seien, reduzierten die Karlsruher Richter die Höchstgeschwindigkeit auf 30.
Begründung: Die Autofahrer hätten sich gefälligst dem Fahrradverkehr anzupassen!
OLG Karlsruhe
Az.: 2 Ss 24/05