Keine Haftung bei erkanntem Hindernis
Keine Haftung bei erkanntem Hindernis
Wer im Dunkeln wegen eines Busreifens, der auf der Autobahn liegt, einen Unfall verursacht, muss für den Schaden nicht aufkommen. So auf ein Urteil des LG München vom 28. November 2006.
Ein Omnibus hatte bei Dunkelheit auf der Autobahn einen kompletten Satz Zwillingsreifen verloren. Die Fahrerin eines PKW war auf einen der Reifen aufgefahren und hatte dadurch einen Unfall verursacht.
Die Versicherung des Omnibushalters war der Meinung, dass die Autofahrerin den Unfall mit verschuldet habe. Sie sei nicht so angemessen gefahren, dass sie das Hindernis rechtzeitig habe sehen können. Das LG München hatte eine andere Meinung. Zwar dürfe ein Autofahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke halten könne. Auf Hindernisse, die gemessen an den jeweilig herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden, brauche ein Autofahrer seine Geschwindigkeit aber nicht einzurichten.
Da die Fahrerin mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei, treffe sie am Unfall keinerlei Mitverschulden.
Az: 2 S 4550/06