Keine Rente-wer zur Arbeit rast
Keine Rente-wer zur Arbeit rast
Das Gericht weist in zweiter Instanz die Klage eines Kraftfahrers zurück, der auf dem Weg zur Arbeit im Dunkeln und auf ansteigender Straße vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt hatte. Bei diesem Vorgang stieß er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, dessen Fahrerin schwer verletzt wurde.
Das AG Hanau verurteilte den Mann wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung. Hieraufhin lehnte die Berufsgenossenschaft eine Entschädigung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ab, da der Wegeunfallschutz durch die grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise entfallen sei. Diese Fahrweise ist mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gleichzusetzen. Urteil des hessischen Landessozialgerichtes
(Az: L 3 U 99/05)