Kind kann bei Unfall mithaften
Die Mithaftung eines siebenjährigen Kindes bei einem Verkehrsunfall.
Laut einem Urteil des OLG Koblenz , ist Voraussetzung, dass das Kind die Gefährlichkeit seines Verhaltens hätte erkennen können. Dieses Mitverschulden sei in solchen Fällen aber geringer zu bewerten als das vergleichbare Fehlverhalten eines Erwachsenen. Das OLG wies die Klage eines zum Zeitpunkt des Unfalls sieben Jahre alten Jungen auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes ab.
Das Kind hatte mit seinem Kinderfahrrad beim nach Links abbiegen kein Handzeichen gegeben, und war in der Folge mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Das Trierer Landgericht verurteilte den Kraftfahrer zu 2.200,- € Schmerzensgeld. Der Kläger wollte aber 5.000,- € Schmerzensgeld und legte Berufung ein, da ihn wegen seines Alters an dem Unfall kein Mitverschulden treffe. Das OLG konnte dieser Argumentation nicht folgen. Von der Mithaftung völlig freigestellt zu werden, komme bei einem Kind nur in Frage, wenn es auf Grund seines Alters die Situation vor dem Unfall nicht richtig einschätzen konnte. Die Gefahren eines unkontrollierten Abbiegens nach links sollte einem Siebenjährigen bekannt sein.
(Az.: 12 U 113/03)