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Kinder im Straßenverkehr

Kinder im Straßenverkehr

Kinder müssen von ihren Eltern auf Gehwegen nur bei ganz besonderen Gefahrensituationen an die Hand genommen werden. Läuft eine Mutter ihrem Kind auf eine befahrene Straße nach und achtet nicht auf herannahende Fahrzeuge, handelt es sich um einen Schutzreflex, der kein Mitverschulden begründet. So ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken.

Eine Mutter ging mit ihrer zwei Jahre alten Tochter spazieren. Die Tochter lief plötzlich vom Gehweg auf die Fahrbahn, die Mutter reagierte sofort und rannte, ohne auf den Verkehr zu achten, hinterher. Dabei wurden sie beide angefahren und schwer verletzt. Der Fahrer hatte neben Alkohol auch Cannabis konsumiert.

In der ersten Instanz nahm man ein Mitverschulden der Mutter an. Das Berufungsgericht urteilte jedoch anders. Ein Mitverschulden der Mutter liege weder darin, dass sie ihre Tochter nicht an der Hand gehalten habe, noch dass sie ihr hinterher gerannt sei. Im dem Alter würden Kinder gerade das selbstständige Laufen erlernen. Dies sei bedeutsam für ihre Entwicklung . Daher müssten sie nur in solchen Situationen wie beispielsweise beim Überqueren der Straße oder bei Ausfahrten an die Hand genommen werden. Beim Benutzen eines Bürgersteigs in der Stadt reiche es aus, dass die Mutter dafür Sorge trägt, dass das Kind auf der Häuserseite des Gehwegs geht. Auch das Hinterherlaufen der Mutter begründe kein Mitverschulden. Dies sei eine natürliche nicht willensgesteuerte Reflexreaktion, um ein Kind vor dem dichten Verkehr zu retten.

(Az: 4 U 239/05-132)

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