Lehre für Lückenbüßer
Lehre für Lückenbüßer
In überfüllten Innenstädten ist das Parken am Straßenrand oder in zweiter Reihe ein gewaltiges Ärgernis.
Normalerweise müsste der Verkehr dahinter anhalten, bis die Gegenfahrbahn zum Überholen frei wird. Wie ist es aber, wenn die Breite der Straße es hergibt, dass zwei Autos nebeneinander passieren können? Dann darf überholt werden und die aneinander passierenden Fahrer müssen gegenseitige Rücksicht üben, entschied das OLG Karlsruhe.
Geklagt hatte ein Autofahrer, der einen parkenden Wagen überholen musste. Die 7,35 Meter breite Fahrbahn wurde durch den Parker auf 5,35 Meter verengt. Trotz eines problemloses aneinander Vorbeifahren, kam es zur Kollision mit einem Auto im Gegenverkehr. Der Fahrer im Gegenverkehr sah sich im Recht und wurde vom überholenden Fahrzeugführer verklagt. Die Richter drittelten die Schuld. Ein Drittel zu Gunsten des Überholers und zwei Drittel zu Ungunsten des Entgegenkommenden. Nach ihrer Ansicht dieser grundsätzlich verpflichtet, rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen, um das Überholen des anderen Fahrers zu ermöglichen. Nur durch so ein Verhalten sei es möglich dem fließenden Verkehr Genüge zu tun. Wenn nicht käme der Verkehr in den Innenstädten irgendwann zum Erliegen. Trotzdem muss der Überholer in jedem Fall besonders vorsichtig fahren, um nicht in die Gegenfahrbahn zu geraten. Darum meinten die Richter, war eine Aufteilung der Schuld angemessen.
(Az. 14 U 314/2003)