Mit Fahrstreifenwechsel ist zu rechnen
Mit Fahrstreifenwechsel ist zu rechnen
Der vom Fahrbahnrand Anfahrende hat sich nach der StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen wird.
Dabei darf der Anfahrende nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt. Er muss vielmehr stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen.
Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug, dem einem im rechten Fahrstreifen befindlichen Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat und dann nach rechts wieder eingeschert ist, so haftet der Anfahrende allein. Denn weder der Anfahrende "überholt" noch liegt ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage vor. Kammergericht Berlin
(Az.: 12 U 202/05)