Motorradbremstest aus Gefälligkeit
Motorradbremstest aus Gefälligkeit
Ein Motorradfahrer hatte Probleme mit den Bremsen seines Fahrzeuges. Ein Verwandter war ihm bei der Fehlersuche behilflich und unternahm mit diesem Motorrad einen Bremstest, um den Fehler herauszufinden. Hierbei stürzte er und verletzte sich.
Die KV forderte nun 50 % der ihr entstandenen Heilbehandlungskosten vom Motorradhalter gerichtlich zurück. Die Klage hatte aber keinen Erfolg. Denn wer unentgeltlich und aus Gefälligkeit mit einem Motorrad eines anderen eine Probefahrt unternimmt, um die Bremsanlage zu überprüfen und eventuelle Mängel herauszufinden, verrichtet bereits in diesem Stadium (und nicht erst bei der eigentlichen Reparatur) eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Dies hat zur Folge, dass nach dem Sozialgesetzbuch Haftungsansprüche der Krankenkasse gegen den Motorradhalter ausgeschlossen sind.
OLG Hamm, Az.: 13 U 229/01