Nebel und Geschwindigkeit
Nebel und Geschwindigkeit
Wer bei Nebel die Geschwindigkeit nicht an die Sichtverhältnissen anpasst, ist trotz Vorfahrt bei einem Unfall mitschuldig.
Nach Paragraf 3 StVO darf höchstens mit 50 km/h gefahren werden, wenn die Sichtweite weniger als 50 Meter ist. Dies gilt auch auf Vorfahrtsstraßen, so die Deutsche Anwalts Auskunft.
Dieses Vorfahrtsrecht hatte einen Kraftfahrer verführt, trotz solcher Sichtbedingungen mit 70 km/h eine Landstraßen-Kreuzung passieren zu wollen. Dies konnte ein Traktorfahrer auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig erkennen, als er in die Kreuzung einbog. Es kam zum Streit über den Unfallschaden. Beide Beteiligten pochten auf ihr Recht. Der Autofahrer auf sein Vorfahrtsrecht, der Traktorist warf ihm überhöhte Geschwindigkeit vor.
Das Gericht splittete die Schuld. Das Schleswig-Holsteinische OLG gab dem Traktorfahrer 75% und dem Autofahrer 25% der Schuld. Es steht zwar außer Zweifel, dass der Traktorfahrer wegen der Vorfahrtsverletzung die mehrheitliche Schuld an dem Unfall trägt. Jedoch könne der Autofahrer nicht ganz schuldlos sein. Er missachtete die 50-km/h-Regel bei Nebel mit seiner überhöhten Geschwindigkeit. Bei einem angemessenen Tempo wäre der Unfall sicher vermieden worden oder der Schaden geringer.
(Az. 7 U 153/2003)