Parkhausbetreiber und Pkw-Klau
Parkhausbetreiber und Pkw-Klau
Wer den Originalschlüssel im Pkw seines Autos zurücklässt und dieses unverschlossen in der Tiefgarage stehen lässt, kann nicht damit rechnen, dass die Versicherung oder der Parkplatzbetreiber für einen Pkw-Diebstahl aufkommt. Das geht aus einer Entscheidung des KG Berlin hervor.
In dem Fall hatte ein Autobesitzer eine Garage in einer Tiefgarage angemietet. Die Stahltür der Garage hatte der Mieter zwar abgeschlossen, nicht dagegen das darin befindliche Fahrzeug. Sein Versuch, dem Vermieter der Garage die Verantwortung für den Pkw-Klau in die Schuhe zu schieben, weil der kurze Zeit vorher auch Kurzzeit-Parkern den Zugang zu der Tiefgarage ermöglicht hatte, misslang. Die Berliner Richter sahen nämlich den Grund für den Diebstahl in dem Fall eher darin, dass der Mieter die Fahrzeugschlüssel in dem unverschlossenen Auto hatte liegen lassen. Das habe es den Dieben wirklich leicht gemacht. KG Berlin
Az.: 12 U 29/06