Riskantes Überholen
Alleinige Haftung bei risikovollem Überholen
Das geht aus einem Urteil des Saarländischen OLG Saarbrücken hervor. Das Überholen ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs grundsätzlich ausgeschlossen sei und der Vorgang mit Gewissen gefahrlos beendet werden kann, entschieden die Richter.
Der Urteilsspruch gab der Schadensersatzklage eines Motorradfahrers in vollem Umfang Recht. Der Kradfahrer erlitt bei einer Kollision mit einem ihm entgegenkommenden Auto erhebliche Verletzungen im Rückenbereich und ist seitdem querschnittsgelähmt.
Der Fahrer des entgegenkommenden Wagens hatte zum Überholen angesetzt, obwohl er den Motorradfahrer bemerkt hatte. Sein eingeleitetes Bremsmanöver kam zu spät. Diese Auffassung, er habe ja noch rechtzeitig versucht zu bremsen und sei zumindest nicht allein verantwortlich, teilte das Gericht nicht. Auch der Hinweis, der Kläger sei zu schnell gefahren, sei ein Grund mehr für die Richter zu betonen, dass wenn auch nur der geringste Zweifel daran bestehe, einen Überholvorgang nicht gefahrlos abschließen zu können, darauf verzichtet werden muss.
(Az.: 3 U 212/03-19)