Sheriff spielen nicht erlaubt
Sheriff spielen nicht erlaubt
Wer den Sheriff spielt ohne es zu sein und bei der Hobby-Jagd nach Verkehrssündern zu Schaden kommt, hat dafür auch selber einzustehen.
Das entschied das OLG Koblenz im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw über mehrere Kilometer hinweg einen Motorradfahrer verfolgte. Nur weil dieser seine beiden sechs und acht Jahre alten Söhne auf der Maschine mitgenommen hatte. Den Jüngsten verbotenerweise auf der Kuhle zwischen Sitz und Tank.
Wie berichtet wird, konnte der selbst ernannte Hilfspolizist den Biker schließlich beim Stopp an einer Imbissbude stellen - und verlangte von ihm, das Eintreffen der Polizeistreife abzuwarten oder zumindest eines der Kinder in seinem Pkw mitfahren zu lassen.
Der vermeintliche Rabenvater, der weder das eine noch das andere wollte, ließ wortlos seine Maschine wieder an - wobei beim Davonbrausen der Lenker des Motorrads den Arm des wild gestikulierenden Ordnungshüters erfasste, ihn einige Meter mitzog und schließlich alle Beteiligten zu Fall kamen.
Richtig verletzt wurde allerdings nur der eigentliche Verursacher des ganzen Debakels: Der Mann musste mit seinem lädierten Arm ins Krankenhaus, war sechs Monate lang arbeitsunfähig. Trotzdem versagten ihm die Koblenzer Richter sowohl ein Schmerzensgeld als auch jeglichen Schadensersatz.
Ein Nothilferecht zur Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, wie er es für sich vor Gericht beanspruchte, existiert nicht. Die Richter urteilten, dass der Mann den Lenker des Motorrades absichtlich festgehalten hat, um dessen Wegfahren zu verhindern. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es aber nicht dem Belieben eines Jeden überlassen, per Zwangsmittel erziehend und belehrend auf andere Verkehrsteilnehmer einzuwirken.
(Az. 12 U 996/04)