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Buntes Treiben mit vielen Motorrädern und Menschen an einem Hafen am Wasser.

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Thema Fahrerflucht

Thema Fahrerflucht

Einen Unfallort darf nur verlassen, wer als Beteiligter die Feststellung seiner Personalien ermöglicht hat. Sonst handelt es sich um Fahrerflucht. Steht dem allerdings etwa der schnellstmögliche Transport eines Verletzten in die Klinik entgegen, muss man sich danach um die sofortige Weitergabe seiner Daten kümmern, um nicht straffällig zu werden.

Doch nach einer aktuellen Entscheidung des BVG ist bei fehlender Wahrnehmung des Unfallgeschehens diese Bestimmung nicht anwendbar und keine Fahrerflucht zu unterstellen.

Beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt hatte ein Pkw Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Als der Pkw-Fahrer auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, machte ihn der Geschädigte dort auf den Unfall aufmerksam. Der Mann bestritt aber den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen.

Obwohl dem Mann der Überholvorgang später nicht nachgewiesen werden konnte, verurteilte ihn das zuständige Amtsgericht. Er habe die wie beim erlaubten bzw. entschuldigten Entfernen vorgeschriebene nachträgliche Feststellung der Personalien zu Unrecht verhindert.

Das Amtsgericht folgte damit der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Doch nach Auffassung der obersten Verfassungsrichter handelt jemand, der sich "berechtigt oder entschuldigt" vom Unfallort entfernt, unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das - wie hier - "mangels eigener Wahrnehmung" des Unfalls tut.

(Az. 2 BvR 2273/06)

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