Überholvorgang
Überholvorgang
Das Oberlandesgericht in Hamm hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss folgende Faustregel festgelegt:
Dauert ein Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden an, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, dass zu ahnden ist.
Im vorliegenden Fall fuhr ein Sattelzug mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw, ohne ihn überholen zu können oder zu wollen. Dadurch wurde der nachfolgende Verkehr ausgebremst. Der Fahrer sollte zunächst ein Bußgeld von 80 Euro wegen "Überholens trotz nicht wesentlich höhere Geschwindigkeit" zahlen. Er weigerte sich und verwies darauf, dass in der Straßenverkehrsordnung lediglich stehe: "Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt".
Das Gericht konkretisierte diesen vagen Hinweis und stellte folgende Formel auf:
Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden beziehungsweise einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen.
Az: 4 Ss OWi 629/08)