Umleitungsstrecke muss befahrbar sein
Umleitungsstrecke muss befahrbar sein
Das OLG Saarbrücken urteilt, dass eine Gemeinde, wenn sie einen Feldweg als Umleitungsstrecke frei gibt, diesen in einen halbwegs befahrbaren Zustand zu versetzen hat. Das bedeutet insbesondere, dass sie den Weg auf mögliche Gefahrenstellen absuchen und so weit wie möglich diese auch beseitigen muss, da sie ansonsten für entstandene Schäden an Fahrzeugen haftbar gemacht werden kann.
Ein Autofahrer klagte gegen die Gemeinde wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, nachdem diese ohne Kontrolle der Befahrbarkeit die Umleitungsstrecke über den Feldweg freigab. Bei einem einfachen Ausweichmanöver kam er vom Weg ab und geriet in einen Entwässerungsgraben. Der Schaden belief sich auf 2.600,- €.
Das Landgericht Saarbrücken entschied zuerst gegen den Kraftfahrer. In nächster Instanz hob aber das OLG den Richterspruch auf und gab dem Fahrer Recht. Anders als das Landgericht war das OLG der Meinung, die Gemeinde habe den Schaden überwiegend zu ersetzen. Dem Kläger rechneten die Richter nur ein geringes Mitverschulden (25 %) an.
(Az.: 4 U 749/02-102)