Unfall im Ausland
Unfall im Ausland
Wer dachte die für 09 geplante Änderung * Schäden im Ausland nicht mehr der Rechtsprechung des jeweiligen Landes zu unterstellen, sondern anstelle dessen das Land des Unfallopfers dagegen zu stellen * hat sich nicht grundsätzlich geändert. Weiterhin gilt grundsätzlich das Recht des Unfalllandes.
Ausnahme:
Schädiger und Geschädigter haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Land, zum Beispiel wenn ein deutscher Motorradfahrer in Frankreich einen Unfall mit einem anderen deutschen Kraftfahrer verursacht. In diesem Fall kommt deutsches Recht zur Anwendung. Eine gleichbedeutende Unfallkonstellation aber dürfte sehr selten an zu treffen sein. Es bleibt also wie betrieben dabei das die Rechte des jeweiligen Landes mit allen negativen, oder auch ungünstigen Kriterien zugrunde gelegt werden. Die in Deutschland beispielsweise per Gesetz geregelten Kriterien bei einem Unfall ... Ersatz von Nutzungsausfall, Wertminderung oder auch außer gerichtlichen Anwaltskosten, sind in ausländischen Rechtsordnungen keineswegs selbstverständlich. Es ist jedoch positiv zu bewerten, dass zumindest bei der Berechnung für Personenschäden die mit der Unfallabwicklung befassten Gerichte künftig das Kostenniveau am Wohnsitz des Verkehrsopfers berücksichtigen sollen. Da die Betonung aber auf *sollen* gerichtet ist, muss davon ausgegangen werden das es sich nicht um ein EU Gesetz, sondern um eine Empfehlung handelt, die fraglich um zu setzen gleichbedeutend mit dem Ritt des Don Quichote zu sehen ist. Wichtig, wenn nicht entscheidend, ist also nach wie vor sich gut zu versichern!