Unfall mit Linksabbieger
Unfall mit Linksabbieger
OLG Celle
Stößt ein Kfz bei mit Blinker angekündigtem Linksabbiegen mit einem Motorrad zusammen, das ihn links überholt, so haftet das Kfz zu 1/3, das Motorrad zu 2/3.
Aus den Gründen:
...Konnte der Beklagte den Kläger bei der zweiten Rückschau nicht mehr hinter sich auf der rechten Spur sehen, so musste er sich mit besonderer Sorgfalt vergewissern, wo der Kläger geblieben war. Selbst wenn der Kläger noch nicht parallel zu ihm auf der linken Fahrspur gefahren wäre, hätte der Beklagte ihn doch bei entsprechend sorgfältiger zweiter Rückschau erkennen können und müssen.
Der Kläger hat den Unfall dadurch verschuldet, dass er den Beklagten entgegen § 5 VII StVO, wonach derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen ist, links zu überholen versucht hat. Der eigene Anteil am Zustandekommen des Unfalls ist deutlich höher zu gewichten als der des Beklagten. Der Kläger hätte den Unfall durch ein ordnungsgemäßes Fahrverhalten verhindern können....
Az: 14 U 293/01