Unfall wegen technischer Panne
Unfall wegen technischer Panne
Bleibt ein Fahrzeug wegen eines technischen Mangels auf dem Seitenstreifen einer Autobahn liegen und es kommt zu einem Unfall, kann auch der Halter mit haften.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt kommt es nicht auf ein direktes Verschulden des Halters an. Er haftet bereits wegen der so genannten Betriebsgefahr, die von seinem Fahrzeug ausgehe, erklärten die Richter in ihrem Urteil . Damit gaben sie mit einem grundlegenden Urteil, der Schadensersatzklage eines Autofahrers gegen einen Halter statt.
Der Wagen wurde nicht vom Halter selbst gefahren, blieb aber nachts wegen Ausfalls der Elektrik auf dem Standstreifen einer Autobahn liegen. Der unter Alkoholeinfluss stehende Fahrer seinerseits stieg aus und versuchte andere Fahrzeuge anzuhalten, hierbei kam es zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger beteiligt war. Dieser wollte wollte nicht nur den Fahrer, sondern auch den Halter zur Verantwortung ziehen. Laut Gerichtsbescheid mit Erfolg.
(Az.: 12 U 18/02)