Verantwortung durch Ausfahrenden
Verantwortung durch Ausfahrenden
Parken am Rande einer Straße Fahrzeuge, dann gilt der Vorgang des Ausfahrens von einem Grundstück erst in der freien Fahrspur als beendet. Mit dieser Entscheidung hat jetzt das KG Berlin einem aus einem Grundstück herauskommenden Pkw-Fahrer die volle Verantwortung für den Unfall mit einem Fahrzeug auf der Straße zugesprochen - obwohl letzteres nicht nur von links kam, sondern auch zu schnell unterwegs war.
Wie bekannt wurdet, wollte der Pkw-Fahrer das Grundstück verlassen. Dabei überfuhr er die Bordsteinkante, hielt dann aber im Parkbereich am Straßenrand kurz an. Dort kollidierte das zweite, offenbar mit erhöhter Geschwindigkeit herankommende Auto mit ihm.
Bei der Ausfahrt aus einem Grundstück hat sich ein Pkw-Fahrer laut StVO aber so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Und der Vorgang des Ausfahrens aus einem Grundstück in eine öffentliche Straße ist nach Auffassung der Berliner Kammerrichter erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand abgestellt worden ist. Dass der somit zur vollen Haftung verurteilte Pkw-Fahrer zwei, drei Minuten vor dem Zusammenstoß am Straßenrand angehalten hat und sogar kurz ausgestiegen ist, ändert an dieser Rechtslage nichts. Im Gegenteil könnte man es für erschwerend halten, wenn ein Kraftfahrer während eines Fahrmanövers, das besondere Vorsicht erfordert, anhält und aussteigt.
(Az. 12 U 181/06)