Versicherungsrisiko Wildunfall
Versicherungsrisiko Wildunfall
OLG Frankfurt/Main:
Ein Autofahrer ist nicht in jedem Fall gegen Wildunfälle versichert. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil. Der Versicherungsschutz gelte nur bei Zusammenstößen mit so genanntem Haarwild, das im Bundesjagdgesetz ausdrücklich aufgezählt ist.
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage auf Zahlung eines Fahrzeughalters gegen seine Teilkaskoversicherung ab.
Der Kläger hatte bei einem Urlaub in Norwegen mit seinem Wagen einen Zusammenstoß mit einem Rentier. Die Versicherung weigerte sich jedoch, den Schadensersatz zu begleichen. Nach ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen greife der Versicherungsschutz nur bei Unfällen mit bestimmten Haarwildarten.
Anders als der Kläger hielt das OLG den Zahlungsausschluss für rechtens. Es ist durchaus zulässig, wenn die Versicherung den Schutz nur auf Wildtierarten die in Deutschland anzutreffen sind, beschränke. So gewährten die Bestimmungen hinsichtlich der verschiedenen Hirscharten nur Versicherungsschutz beispielsweise für einen Zusammenstoß mit Rotwild oder Damwild. Rentiere sind in der Aufzählung nicht genannt.