Volltrunken mit Fahrrad
Volltrunken mit Fahrrad
Radfahrern kann wegen Fahren unter Alkohol nicht nur der Führerschein entzogen, sondern auch das Radfahren selbst verboten werden. Das entschied das VG Neustadt.
Damit wies das Gericht den Eilantrag eines Studenten gegen eine entsprechende Entscheidung einer Straßenverkehrsbehörde zurück. Er war mit einem Blutalkoholgehalt von 2,02 Promille mit dem Rad gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Die Behörde forderte den Mann auf, durch eine MPU nachzuweisen, dass er zur Benutzung von Fahrzeugen geeignet ist. Als das Gutachten das Gegenteil ergab, entzog die Behörde dem Mann den Führerschein und verbot ihm auch das Radfahren im öffentlichen Verkehr. Der Radfahrer erhob Widerspruch und beantragte bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht billigte jedoch die Maßnahme der Behörde. Ein Gutachten könne verlangt werden, wenn jemand im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr ein Fahrzeug führe. Dazu gehörten auch Fahrräder. Da die Gutachter der Ansicht seien, dass der Mann sich weder zum Autofahren noch zur Verwendung anderer Fahrzeuge eigne, sei das Verbot rechtmäßig.
Gegen den Beschluss konnte er Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Warten wir ab, ob eine Entscheidung bekannt gegeben wird.
(Az.: 3 L 372/05.NW)