Wartezeiten bei Alkoholtest
Polizei muss Wartezeiten beim Atemalkoholtest einhalten.
Ein Atemalkoholtest vor Gericht ist nur dann beweiskräftig, wenn seit dem letzten Konsum von Alkohol wenigstens 20 Minuten vergangen sind. Erst dann sind laut Urteil des Bayerischen OLG in München zufolge, die Werte von Atem- und Blutalkohol vergleichbar.
In einem konkreten Fall gab das Gericht der Rechtsbeschwerde eines Autofahrer in vollem Umfang statt. Der Mann war vom AG zu 500,- € Bußgeld und drei Monaten Fahrverbot verurteilt worden. In erster Instanz hatte man zwar festgestellt, dass durch die Polizei die Wartezeit von 20 Minuten nicht beachtet wurde, aber durch Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde die Sache für irrelevant erklärt. Das OLG gab in zweiter Instanz dem Fahrer Recht. In der Begründung hieß es, dass Ergebnisse standardisierter Messverfahren nur dann gerichtlich verwertbar seien, wenn die zu beachtenden Vorgaben präzise eingehalten werden. Im vorliegenden Fall seien es die Kontrollzeit, also vor einer Atemalkoholmessung, in der Probanden nachweislich keine Substanzen aufnehmen dürfen - sowie die 20 Minuten Wartezeit.
(Az.: 2 ObOWi 471/04)