Zusagen müssen stimmen
Zusagen müssen stimmen
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens darf der Käufer auch darauf vertrauen, dass die Zusage des Händlers "das Auto habe keine größeren Unfallschäden" so auch stimmt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt in einer Entscheidung bekräftigt. Gewährleistungsrechte seien nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen so genannten Bagatellschaden handele.
Zum Fall: Eine Frau kaufte einen sechs Jahre alten Wagen mit einem Tachostand von rund 55.000 Kilometern. Das Fahrzeug hatte kleinere Beulen auf einer Seite. Die Käuferin des Autos verlangte dann den Kaufpreis von dem Autohändler zurück, weil dieser ihr die Beschädigungen verschwiegen habe. Das Landgericht (LG) Berlin hatte ihre Klage in der Vorinstanz unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um "Bagatellschäden" handele. Der BGH sah das aber anders: Zwar seien übliche Abnutzungserscheinungen nicht als Mangel zu werten. Im konkreten Fall aber sei die Karosserie des Wagens bis zu fünf Millimeter tief eingebeult gewesen. Zudem beliefen sich die Reparaturkosten auf 1.800 Euro, ein Fünftel des damaligen Kaufpreises. Der Schaden ginge damit deutlich über bloße Gebrauchsspuren hinaus, hieß es in der Begründung. Anders als vom LG Berlin entschieden, könne ein Mangel auch dann vorliegen, wenn die Verkehrssicherheit des Wagens noch nicht beeinträchtigt ist. Der BGH verurteilte den Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche müsse das LG prüfen.
(Az: VIII ZR 330/06)