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Geräuschentwicklung

Info Walter: Info §49 Geräuschentwicklung

§49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

Fahrgeräusch-Grenzwerte: bis 30.09.83 84dB, bis 30.09.90 - 86dB, bis 30.09.95 - 82dB und ab 01.10.95 - 80dB ! Auspuffanlagen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftrads nach §20 oder 21 StVZO genehmigt wurden sowie Austauschanlagen und deren Einzelteile dürfen in Deutschland nur verwendet oder feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie mit dem vom KBA oder einer zuständigen Behörde eines EG-Mitgliedstaates EWG-Betriebserlaubniszeichen gekennzeichnet sind.

  • EZ bis 13.09.53 - 90 Phon

  • 20.05.56 - 87 Phon

  • 31.12.56 - 84 Phon

  • 12.09.66 - 82 Phon

  • 30.09.83 - 84 dB(A)N

  • 30.09.90 - 82 dB(A)N

  • 30.09.95 - 82 dB(A)N

  • ab 01.10.95 - 80 dB(A)N

Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert, und unterliegt keinen Beschränkungen.

Schau auch mal hier:
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49.php

EG-Richtlinie zur Überprüfung der Lautstärke von Auspuffanlagen RiLi 97-24 EG/Kapitel 9

2. BAUARTGENEHMIGUNG FÜR EINEN TYP EINES KRAFTRADS IN BEZUG AUF DEN GERÄUSCHPEGEL UND DIE ORIGINALAUSPUFFANLAGE ALS TECHNISCHE EINHEIT

2.1. Fahrgeräusch des Kraftrads (Bedingungen und Messverfahren zur Prüfung des Fahrzeugs beim Bauartgenehmigungsverfahren)

2.1.1. Grenzwerte: siehe Anhang I.

2.1.2. Messgeräte

2.1.2.1. Akustische Messungen

Als Messgerät ist ein Präzisionsschallpegelmesser zu verwenden, der der in der Veröffentlichung Nr. 179 "Präzisionsschallpegelmesser", zweite Ausgabe, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) beschriebenen Bauart entspricht. Bei den Messungen sind die Anzeigegeschwindigkeit "schnell" und die Bewertungskurve "A", die ebenfalls in dieser Veröffentlichung beschrieben werden, anzuwenden. Zu Beginn und am Ende jeder Meßreihe ist das Schallpegel-Messgerät nach den Angaben des Herstellers mit einer geeigneten Schallquelle (beispielsweise einem Pistonphon) zu kalibrieren.

2.1.2.2. Geschwindigkeitsmessungen

Motordrehzahl und Geschwindigkeit des Kraftrads auf der Messstrecke sind mit einer Genauigkeit von ± 3 % zu bestimmen.

2.1.3. Mietbedingungen

2.1.3.1. Zustand des Kraftrads

Bei den Messungen muss sich das Kraftrad in fahrbereitem Zustand (mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) befinden. Vor Beginn der Messungen ist der Kraftradmotor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf im Laufe der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden. Bei Krafträdern mit mehr als einem angetriebenen Rad ist nur der für den normalen Straßenbetrieb vorgesehene Antrieb zu verwenden. Ist das Kraftrad mit einem Beiwagen ausgerüstet, so ist dieser für die Prüfung zu entfernen.

2.1.3.2. Prüfgelände
Das Prüfgelände muss aus einer zentral angeordneten Beschleunigungsstrecke bestehen, die von einem im wesentlichen ebenen Prüfgelände umgeben ist. Die Beschleunigungsstrecke muss eben sein; ihre Oberfläche muss trocken und so beschaffen sein, dass das Rollgeräusch niedrig bleibt. Auf dem Prüfgelände müssen die Bedingungen des freien Schallfeldes zwischen der Schallquelle in der Mitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikrophon auf 1 dB genau eingehalten werden. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn im Abstand von 50 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke keine großen schallreflektierenden Gegenstände wie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude vorhanden sind. Der Fahrbahnbelag muss den Vorschriften des Anhangs VII entsprechen. In der Umgebung des Mikrophons darf sich kein Hindernis befinden, das das Schallfeld beeinflussen könnte, und zwischen Mikrophon und Schallquelle darf sich niemand aufhalten. Der Messbeobachter muss sich so aufstellen, dass eine Beeinflussung der Messgeräte Anzeige ausgeschlossen ist.

2.1.3.3. Sonstiges
Die Messungen dürfen nicht bei schlechten atmosphärischen Bedingungen vorgenommen werden. Es ist sicherzustellen, dass die Ergebnisse nicht durch Windböen beeinflusst werden. Bei den Messungen muss der A-bewertete Geräuschpegel anderer Schallquellen als des zu prüfenden Fahrzeugs oder des Windeinflusses mindestens 10 dB (A) unter dem vom Fahrzeug erzeugten Geräuschpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluss auf die Empfindlichkeit und die Richteigenschaften des Mikrophons berücksichtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Fremdgeräusch und dem gemessenen Geräusch 10 bis 16 dB (A), so ist zur Berechnung der Testergebnisse der entsprechende Korrekturwert gemäß nachstehendem Diagramm von dem vom Schallpegel-Messgerät angezeigten Wert abzuziehen. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2.1.4. Messmethode

2.1.4.1. Art und Anzahl der Messungen

Während der Vorbeifahrt des Kraftrads zwischen den Linien AA' und BB' (Abbildung 1) ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB (A)) zu messen. Die Messung ist ungültig, wenn ein vom allgemeinen Geräuschpegel ungewöhnlich stark abweichender Spitzenwert festgestellt wird. Auf jeder Seite des Kraftrads sind mindestens zwei Messungen vorzunehmen.

2.1.4.2. Mikrophon Stellung

Das Mikrophon ist in einem Abstand von 7,5 m ± 0,2 m von der Bezugslinie CC' (Abbildung 1) der Fahrbahn in einer Höhe von 1,2 m ± 0,1 m über der Fahrbahnoberfläche anzubringen.

2.1.4.3. Fahrbedingungen

Das Kraftrad ist mit einer gleichförmigen Anfangsgeschwindigkeit nach 2.1.4.3.1 und 2.1.4.3.2 an die Linie AA' heranzufahren. Sobald die vordere Kraftradbegrenzung die Linie AA' erreicht, ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe möglichst rasch in die Vollaststellung zu bringen. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die hintere Kraftradbegrenzung die Linie BB' erreicht; sodann ist die Betätigungseinrichtung schnellstmöglich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen. Bei allen Messungen ist das Kraftrad in gerader Richtung so über die Beschleunigungsstrecke zu fahren, dass die Spur seiner Längsmittelebene möglichst nahe an der Linie CC' liegt.

2.1.4.3.1. Krafträder mit nicht-automatischem Getriebe

2.1.4.3.1.1. Geschwindigkeit beim Heranfahren

Das Kraftrad nähert sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von - 50 km/h

oder

- einer Geschwindigkeit, die 75 % der Nennleistungsdrehzahl S des Motors im Sinne von Abschnitt 3.2.1.7 der Anlage 1 A entspricht. Die niedrigere der beiden Geschwindigkeiten ist maßgeblich.

2.1.4.3.1.2. Wahl des Getriebegangs

2.1.4.3.1.2.1. Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit höchstens vier Gängen haben, werden ungeachtet des Hubraums ihres Motors im zweiten Gang geprüft.

2.1.4.3.1.2.2. Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit fünf Gängen und mehr haben und deren Motor einen Hubraum bis zu 175 cm³ hat, werden ausschließlich im dritten Gang geprüft.

2.1.4.3.1.2.3. Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit fünf Gängen oder mehr haben und bei denen der Hubraum des Motors 175 cm³ übersteigt, werden im zweiten und im dritten Gang geprüft. Der Mittelwert der beiden Prüfungen ist maßgeblich.

2.1.4.3.1.2.4. Falls während der Prüfung im zweiten Gang (siehe die Abschnitte 2.1.4.3.1.2.1 und 2.1.4.3.1.2.3) die Drehzahl des Motors beim Heranfahren an die Endbegrenzungslinie der Prüfstrecke 100 % der Nennleistungsdrehzahl S gemäß Abschnitt 3.2.1.7 der Anlage 1 A übersteigt, ist die Prüfung im dritten Gang durchzuführen und der gemessene Schallpegel allein als Prüfergebnis anzusehen.

2.1.4.3.2. Krafträder mit automatischem Getriebe

2.1.4.3.2.1. Krafträder ohne handbetätigte Vorwähleinrichtung

2.1.4.3.2.1.1. Geschwindigkeit beim Heranfahren

Das Kraftrad wird mit gleichförmigen Geschwindigkeiten von 30 km/h, 40 km/h, 50 km/h oder mit 75 % der Höchstgeschwindigkeit bei Straßenbetrieb - wenn dieser Wert geringer ist - an die Linie AA' herangefahren. Es wird die Betriebsart gewählt, die den höchsten Schallpegel ergibt.

2.1.4.3.2.1.2. Krafträder mit handbetätigter Vorwähleinrichtung mit x Stellungen für Vorwärtsfahrt.

2.1.4.3.2.2.1. Geschwindigkeit beim Heranfahren

Das Kraftrad nähert sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von - weniger als 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl S gemäß Abschnitt 3.2.1.7 der Anlage 1 A entspricht,

oder

- 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors unter 75 % der Nennleistungsdrehzahl S gemäß Abschnitt 3.2.1.7 der Anlage 1 A liegt.

Sollte während der Prüfung bei einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 50 km/h ein Herunterschalten in den ersten Gang erfolgen, darf die Geschwindigkeit beim Heranfahren des Kraftrads auf maximal 60 km/h erhöht werden, damit das Herunterschalten unterbleibt.

2.1.4.3.2.2.2. Stellung der handbetätigten Vorwähleinrichtung

Ist das Kraftrad mit einer handbetätigten Vorwähleinrichtung mit x Stellungen für Vorwärtsfahrt ausgerüstet, muss die Prüfung in der höchsten Stellung durchgeführt werden; die Einrichtung für ein gewolltes Herunterschalten (beispielsweise ein Kick-down) darf nicht benutzt werden. Erfolgt nach Durchfahren der Linie AA' ein automatisches Herunterschalten, muss die Prüfung wiederholt werden, wobei die höchste Stellung - 1 oder erforderlichenfalls - 2 gewählt wird, damit die höchste Stellung im Vorwählbereich gefunden wird, die eine Durchführung der Prüfung ohne automatisches Herunterschalten (ohne Benutzung des Kick-down) gewährleistet.

2.1.5. Ergebnisse (Prüfprotokoll)

2.1.5.1. In dem Prüfprotokoll für die Ausstellung des Dokuments nach Anlage 1 B sind alle Umstände und Einflüsse anzugeben, die für die Messergebnisse von Bedeutung sind.

2.1.5.2. Die abgelesenen Werte sind auf das nächstliegende Dezibel auf- bzw. abzurunden. Folgt dem Komma eine Ziffer zwischen 0 und 4, wird abgerundet; folgt ihm eine Ziffer zwischen 5 und 9, wird aufgerundet. Zur Ausstellung des Dokuments nach Anlage 1 B dürfen nur Messwerte verwendet werden, deren Differenz bei zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Seite des Kraftrads nicht größer ist als 2 dB (A).

2.1.5.3. Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeit der Messungen gilt der gemäß 2.1.5.2 abgelesene um 1 dB (A) verminderte Wert als Messergebnis.

2.1.5.4. Wenn der Durchschnittswert der vier Messergebnisse nicht über dem zulässigen Grenzwert für die betreffende Kraftradklasse liegt, gilt die Vorschrift nach 2.1.1 als erfüllt. Dieser Durchschnittswert ist das Prüfergebnis.

2.2. Standgeräusch des Kraftrads (Bedingungen und Messverfahren zur Überprüfung der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge)

2.2.1. Schalldruckpegel des Kraftrads im Nahfeld

Zur Erleichterung einer späteren Überprüfung der Geräuschentwicklung der im Verkehr befindlichen Krafträder ist darüber hinaus der Schalldruckpegel im Nahfeld der Mündung der Auspuffanlage gemäß den nachstehenden Vorschriften zu messen und das Messergebnis in das Prüfprotokoll für das Dokument nach Anlage 1 B einzutragen.

2.2.2. Messgeräte

Es ist ein Präzisions-Schallpegel-Messgerät gemäß 2.1.2.1 zu verwenden.

2.2.3. Messbedingungen

2.2.3.1. Zustand des Kraftrads

Vor Beginn der Messungen ist der Kraftradmotor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf im Laufe der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden. Während der Messungen muß sich der Wahlhebel des Getriebes in Leerlaufstellung befinden. Ist eine Unterbrechung der Kraftübertragung nicht möglich, so ist das Antriebsrad des Kraftrads frei laufen zu lassen, indem es beispielsweise aufgebockt wird.

2.2.3.2. Prüfgelände (Abbildung 2)

Als Prüfgelände darf jeder Platz verwendet werden, an dem es keine nennenswerten akustischen Störungen gibt. Insbesondere eigenen sich dazu ebene Flächen, die mit Beton, Asphalt oder einem anderen harten Material überzogen sind und eine hohe Schallreflexion aufweisen; ausgeschlossen sind Flächen aus festgewalzter Erde. Das Prüfgelände muss mindestens die Abmessungen eines Rechtecks haben, dessen Seiten 3 m von den Umrissen des Kraftrads (ausschließlich Lenker) entfernt sind. Innerhalb dieses Rechtecks darf es keine nennenswerten Hindernisse geben, beispielsweise andere Personen als den Fahrer und den Beobachter. Das Kraftrad ist innerhalb des vorgenannten Rechtecks so aufzustellen, dass das Messmikrophon zu eventuell vorhandenen Bordsteinkanten einen Abstand von mindestens 1 m hat.

2.2.3.3. Sonstiges

Durch Störgeräusche und durch Windeinfluss hervorgerufene Anzeigen des Messgeräts müssen mindestens 10 dB (A) unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluss auf die Empfindlichkeit des Mikrophons berücksichtigt wird.

2.2.4. Messmethode

2.2.4.1. Art und Anzahl der Messungen

Während des Betriebsablaufs nach 2.2.4.3 ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB) zu messen. An jedem Messpunkt sind mindestens drei Messungen vorzunehmen.

2.2.4.2. Mikrophon-Stellungen (Abbildung 2)

Das Mikrophon ist in der Höhe der Auspuffmündung aufzustellen, in keinem Fall jedoch niedriger als 0,2 m über der Fahrbahnoberfläche. Die Kapsel des Mikrophons muss gegen die Ausström-Öffnung der Abgase gerichtet sein und zu dieser Öffnung einen Abstand von 0,5 m haben. Die Achse der größten Empfindlichkeit des Mikrophons muss parallel zur Fahrbahnoberfläche verlaufen und einen Winkel von 45° ± 10° zu der senkrechten Ebene bilden, in der die Austrittsrichtung der Abgase liegt.

Mit Bezug auf diese senkrechte Ebene ist das Mikrophon auf der Seite aufzustellen, die den größtmöglichen Abstand zwischen Mikrophon und dem Umriss des Kraftrads (ausschließlich Lenker) zulässt. Hat das Auspuffsystem mehrere Mündungen, deren Mittenabstand nicht größer als 0,3 m ist, so ist das Mikrophon der Mündung zuzuordnen, die dem Kraftrad-Umriß (ausschließlich Lenker) am nächsten liegt oder die den größten Abstand von der Fahrbahnoberfläche hat. Beträgt der Mittenabstand der Mündungen mehr als 0,3 m, so sind getrennte Messungen für jede Mündung vorzunehmen, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist.

2.2.4.3. Betriebsbedingungen

Die Drehzahl des Motors ist bei einem der folgenden Werte konstant zu halten: - >NUM>S >DEN>2, wenn S größer als 5 000 U/min ist, - >NUM>3S >DEN>4, wenn S kleiner oder gleich 5 000 U/min ist. "S" steht für die Nennleistungsdrehzahl gemäß Abschnitt 3.2.1.7 der Anlage 1 A. Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen. Der Schallpegel ist während des Betriebsablaufs, der ein kurzzeitiges Beibehalten der konstanten Drehzahl sowie die gesamte Dauer der Verzögerung umfasst, zu messen, wobei als Messwert der maximale Anzeigenwert gilt.

2.2.5. Ergebnisse (Prüfbericht)

2.2.5.1. In dem Prüfbericht für das Dokument nach Anlage 1 B sind alle erforderlichen, insbesondere auch die zur Messung des Standgeräuschs gehörenden Angaben zu vermerken.

2.2.5.2. Die Messwerte sind am Messgerät abzulesen und auf das nächstliegende ganze Dezibel auf- bzw. abzurunden. Folgt dem Komma eine Ziffer zwischen 0 und 4, wird abgerundet; folgt ihm eine Ziffer zwischen 5 und 9, wird aufgerundet. Es sind nur Messwerte zu verwenden, deren Differenz bei drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer als 2 dB (A) ist.

2.2.5.3. Als Messergebnis gilt der höchste dieser drei Messwerte.

Das gleiche gilt nach den Vorschriften auch für Zubehörauspuffanlagen.

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