Rückspiegel
Info Hans: Rückspiegel
§56 Rückspiegel und andere Spiegel
Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, sie so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrer nach rück- und seitwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Krafträder, die vor dem 1.1.90 zugelassen worden sind, genügt ein Rückspiegel links. Die Größe der spiegelnden Fläche muss mindestens 6 cm² betragen.
Hinweis: Nach EG-Norm müssen runde Rückspiegel mindestens 10 cm Durchmesser haben, oval förmige Spiegel mindestens 15 cm (quer) und 10 cm (hoch) haben. Nach ECE-Norm muss die spiegelnde Fläche mindestens 6,9 cm² betragen.