Saisonkennzeichen
Info Hans: Saisonkennzeichen
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen außerhalb des Zulassungszeitraums nicht an Straßen, auf öffentlichen Parkplätzen oder in Parkhäusern abgestellt werden. Während der Abmeldungszeit dürfen sie nur auf Privatgelände stehen, so der TÜV Rheinland. Saisonfahrzeuge, die außerhalb der auf dem Nummernschild angegeben Frist öffentlich geparkt sind, werden abgeschleppt. Den Haltern drohen neben der Übernahme der für das Abschleppen anfallenden Kosten 40 Euro Bußgeld sowie drei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Auch wer sein Fahrzeug mit ungültigem Saisonkennzeichen weiterfährt, muss mit empfindlicher Strafe rechnen: Diesen "Schwarzfahrern" drohen laut TÜV 50 Euro Bußgeld und ebenfalls drei Punkte. Zudem könne ein Verfahren wegen Kfz-Steuerhinterziehung eingeleitet werden - selbst dann, wenn der Halter nicht hinterm Steuer gesessen hat.
Auch Probe- und Überführungsfahrten sind keineswegs erlaubt. Hierfür müssen Kurzzeitkennzeichen montiert werden. Der TÜV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Unfällen mit nicht zugelassenen Saisonfahrzeugen straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen zu erwarten sind. Fahrzeuge mit einem Saisonkennzeichen sind rechtlich nicht stillgelegt, und müssen beim Verkauf umgehend der Zulassungsstelle angezeigt werden. Außerhalb der Versicherungspflicht besteht ein Versicherungsschutz im Rahmen der Ruheversicherung nach § 5a ( 2 ) AKB!