Oldtimeranforderungen
Info Hans: Oldtimeranforderungen
Technische Anforderungen
Rahmen: Die original Fahrgestellnummer muss eingeschlagen sein. Bis 1.10.1969 war es jedoch zulässig, dass sie auf einem separaten angenieteten Schild dauerhaft angebracht ist. Ein Fabrikschild ist ebenfalls erforderlich.
Lackierung: Der Lack muss sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren, darf aber Gebrauchsspuren aufweisen. Eine Originalität im Farbton wird nicht gefordert. Generell muss das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben und deshalb eine weitgehend zeitgenössische Farbgebung vorhanden sein.
Motor: Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps anerkannt werden. Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein. Ein Umbau ohne nennenswerte Leistungssteigerung ist möglich. Nicht originale Vergaser werden nur dann zugelassen, wenn es sich um die gleiche Bauart (z. B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt oder ein zeitgenössischer Umbau vorliegt.
Bremsen: Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur dann zulässig, wenn in der Baureihe des Fahrzeugs später eine solche Ausrüstung serienmäßig war. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte keine Änderung an der Bremsanlage vorgenommen worden sein.
Auspuffanlage: Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl) können akzeptiert werden. Die Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO muss gewahrt bleiben.
Im Klartext: Auch bei Umbauten auf zeitgenössisches Zubehör dürfen sich keine unzulässigen Änderungen des Geräusch- und Abgasverhaltens und der Motorleistung ergeben. Bei Vorkriegs-Fahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, wenn das typische Erscheinungsbild nicht gestört wird.
Reifen/Räder: Geht man davon aus, dass originale Räder angebaut sind, kann auch nur die für das Kraftrad zulässige Bereifung verwendet werden.
Lenker: Von der Originalausführung abweichende Lenker sind nur zulässig, wenn diese vor mehr als 20 Jahren ausgewechselt oder vom Hersteller angeboten wurden oder mit Genehmigung (z.B. ABE) zulässig waren.
Beleuchtung/Zubehör: Auch hier wird weitgehende Originalität verlangt. Der Umbau der Anlage von sechs auf zwölf Volt ist jedoch möglich. Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer wie Nebelscheinwerfer sind ebenfalls möglich. Auch Karbidbeleuchtung ist noch nicht verboten. Dass Krafträder bei Tageslicht mit Abblendlicht zu fahren haben, muss ebenfalls berücksichtigt werden. Nachgerüstete Blinkleuchten an Krafträdern, für die sie nicht vorgeschrieben sind (bis Erstzulassung vor dem 1.1.1962) , dienen bei vorschriftsmäßigem Anbau der Verkehrssicherheit.
Tank: Der Originaltank muss installiert sein. Im Einzelfall kann ein abweichender Kraftstoffbehälter (z. B. vom Nachfolgemodell) anerkannt werden. Eigenumbauten sind nur zulässig, wenn sie dem Original gleichen.
Sitzbank oder Sitz: Originalsitz oder Originalsitzbank sind gefordert (auch als originalgetreuer Nachbau). Des weiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken des Nachfolgemodells zulässig. Andere Sitze nur dann, wenn sie optisch nahe am Original sind.
Kennzeichenschilder: Soweit vorgeschrieben, gilt dafür § 10 und Anlage 4 der Fahrzeug – Zulassungsverordnung . Danach ist bei zweizeiligen Kennzeichen eine Breite von maximal 280 Millimetern vorgeschrieben, die unterschritten werden darf. Die Höhe muss aber 200 Millimeter betragen. Leichtkrafträder führen ein zweizeiliges Kennzeichen mit maximal 255 Millimeter Breite und 130 Millimeter Höhe. Letzteres darf auch an anderen Krafträdern mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 1958 angebracht sein.