Blendende Sonne entschuldigt nicht
Blendende Sonne entschuldigt nicht
Fahrzeugführer, die in einen Kreuzungsbereich einfahren, obwohl sie das für sie geltende Ampellicht nicht zweifelsfrei erkennen können, handeln grob fahrlässig und haben im Schadenfall bei Rotlicht gegen ihre eigene Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Entschädigung.
Denn Fahrzeugführer, die durch blendende Sonne nicht eindeutig den Ampelstand erkennen können, dürfen nicht blindlings in den Kreuzungsbereich einfahren. Hier muss der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit deutlich, gegebenenfalls bis zum Stillstand reduzieren, um dann einen besseren Blick auf die Ampel zu bekommen.
In keinem Fall darf in einer solchen Situation mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h gefahren werden. AG München
(Az.: 345 C 12275/05)